AfAAbschreibung für Abnutzung: 2 % (Altbau) oder 3 % (Neubau) p. a. Mindert die steuerliche Basis beim Verkauf.Weiterlesen → und Spekulationsfrist10-Jahres-Haltefrist für vermietete Immobilien, 3 Kalenderjahre bei Eigennutzung (§ 23 EStG). Danach steuerfrei verkaufen.Weiterlesen →: Was passiert mit der AbschreibungSteuerliche AfA: jährlich 2 % (Altbau) oder 3 % (Neubau). Beeinflusst Anschaffungskosten beim Verkauf.Weiterlesen → beim Verkauf? ist ein zentrales Thema für Immobilieneigentümer. Die Spekulationsfrist nach § 23 EStGEinkommensteuergesetz-Paragraph über private Veräußerungsgeschäfte. Regelt Steuerpflicht beim Immobilienverkauf.Weiterlesen → bestimmt, wann Immobiliengewinne steuerpflichtig werden — mit wichtigen Ausnahmen für Eigennutzer. Alle wichtigen Fakten, Fristen und Tipps dazu im Überblick.
AfA beim Immobilienverkauf: Das müssen Sie wissen

Wer eine Immobilie vermietet, schreibt sie über die Jahre steuerlich ab (AfA – Absetzung für Abnutzung). Beim Verkauf stellt sich die Frage: Wie wirkt die bisher genutzte AfA auf den Spekulationsgewinn?
Mehr zu den 4 legalen Wegen für steuerfreien Immobilienverkauf lesen: Immobilien steuerfrei verkaufen — 4 Wege erklärt
Grundregel: AfA ist keine Steuer-Rückzahlung
Oft wird befürchtet, dass beim Verkauf die bisher abgeschriebenen Beträge zurückgefordert werden (sog. AfA-Rückzahlung). Das ist in Deutschland nicht der Fall. Die Abschreibungen aus der Vermietungszeit sind endgültig gewährt – es gibt keine Nachversteuerung wie z.B. in Österreich.
AfA und Spekulationsgewinn: Der Zusammenhang
Obwohl keine direkte Rückforderung erfolgt, wirkt die AfA indirekt auf den Spekulationsgewinn. Bei der Berechnung:
- AnschaffungskostenKaufpreis + Nebenkosten (Notar, Makler, Grunderwerbsteuer) = steuerliche Basis.Weiterlesen →: Die ursprünglichen KaufnebenkostenNotar, Makler, Grunderwerbsteuer: erhöhen die Anschaffungskosten und reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn.Weiterlesen → (Grunderwerbsteuer3,5–6,5 % des Kaufpreises je nach Bundesland. Erhöht die Anschaffungskosten und senkt den Gewinn.Weiterlesen →, Notar usw.) bleiben unverändert
- Gebäudewert: Im Rahmen der steuerlichen Überschussrechnung wurde der Gebäudewert abgeschrieben – für den Spekulationsgewinn ist aber der ursprüngliche Kaufpreis maßgeblich, nicht der abgeschriebene Buchwert
Was das in der Praxis bedeutet
Stellen Sie sich vor, Sie kauften 2015 für 300.000 € und haben über 9 Jahre 27.000 € (2% p.a. vom Gebäudeanteil 150.000 €) abgeschrieben. Wenn Sie 2024 für 400.000 € verkaufen, berechnet sich der Spekulationsgewinn weiterhin als: 400.000 – 300.000 – Nebenkosten. Die 27.000 € AfA erscheinen in dieser Rechnung nicht.
Achtung: Gemischte Nutzung und Betriebsvermögen
Anders sieht es aus, wenn die Immobilie dem Betriebsvermögen zugerechnet wird (z.B. Gewerbetreibende, Selbstständige). Hier gilt der steuerliche Buchwert (abzüglich AfA) als Anschaffungskosten – was zu einem höheren steuerpflichtigen Gewinn führen kann.
Steueroptimierungstipp
Die AfA ist einer der größten steuerlichen Vorteile bei vermieteten Immobilien. Nutzen Sie sie vollständig aus – und verkaufen Sie nach 10 Jahren, um auch den VeräußerungsgewinnVerkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten = steuerpflichtiger Gewinn.Weiterlesen → steuerfrei einzustreichen. Sie profitieren zweimal: laufend durch AfA, beim Exit durch SteuerfreiheitVoraussetzung: Frist abgelaufen ODER Eigennutzungsregel erfüllt. Dann kein Cent Steuer auf den Gewinn.Weiterlesen →.

AfA und Spekulationsfrist: Die AfA-Falle beim Verkauf
Ihre persönliche Spekulationsfrist berechnen:
Jetzt kostenlos berechnen →Wer eine Immobilie vermietet, hat die Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) jährlich steuermindernd genutzt. Beim Verkauf zahlt sich das bitter aus: Die AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.
Wie AfA den Verkaufsgewinn erhöht
Der steuerpflichtige Gewinn beim Immobilienverkauf berechnet sich so:
Veräußerungserlös – (Anschaffungskosten – abgezogene AfA)
Das bedeutet: Je mehr AfA Sie in der Vergangenheit abgezogen haben, desto höher ist der Gewinn beim Verkauf.
Praxisbeispiel: AfA-Rückwirkung beim Verkauf
- Kaufpreis 2010: 240.000 € (Gebäudeanteil 70 % = 168.000 €)
- AfA 2 % p.a.: 3.360 €/Jahr × 10 Jahre = 33.600 € AfA gesamt
- Buchwert 2020: 168.000 – 33.600 = 134.400 € (nur Gebäude)
- Verkaufserlös 2020 (nach Fristablauf): 380.000 € → steuerfrei
- Hypothetischer Gewinn vor Fristablauf 2019: 380.000 – (240.000 – 33.600) = 173.600 €
AfA-Sätze für verschiedene Immobilientypen
- Altbau (vor 1925): 2,5 % p.a. (40 Jahre Nutzungsdauer)
- Neubau (ab 1925): 2,0 % p.a. (50 Jahre Nutzungsdauer)
- Neubau ab 2023: 3,0 % p.a. (degressive AfA auf Antrag möglich)
- DenkmalschutzDenkmalgeschützte Immobilien bieten erhöhte AfA und können die Steuerlast deutlich senken.Weiterlesen →: Erhöhte AfA nach § 7i EStG möglich (9 % p.a. in den ersten 8 Jahren)
Fazit: Die AfA-Vorteile während der Haltedauer werden beim steuerpflichtigen Verkauf teilweise zurückgefordert. Wer die 10-Jahres-Frist abwartet, vermeidet diese "Rückforderung" komplett.